Für alle Mietverträge der Firma Mein Extraplatz GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn Zug um Zug mit Zahlung der Kaution und des ersten Mietzinses zu überlassen.
Das Abteil ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz, noch teilweise – unterzuvermieten. In diesem Fall tritt der Mieter die Ansprüche gegen den Untermieter an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt.
Bei An- und Abfahrt zu dem Gebäude hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.
Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsschluss geltenden Zugangszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Büro vorher angekündigt ist und die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt.
Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen das Abteil nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustands und zur Reparatur betreten; Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck zur Öffnung des Abteils befugt. Für den Fall der rechtmäßigen Räumung des Abteils hat der Vermieter ebenfalls das Recht die Räume des Mieters zu betreten.
Sollte der Mieter lediglich eine Nutzungsentschädigung schulden, so entspricht diese der ortsüblichen Vergleichsmiete für andere Self Storage Betriebe, die nach der DIN des deutschen Self Storage Verbandes arbeiten.
Willenserklärungen, insbesondere eine Kündigung und / oder Androhung der Verwertung gelten zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, wenn der Vermieter dem Mieter solch eine schriftliche Willenserklärung an die vom Mieter zuletzt schriftlich angezeigte Adresse geschickt hat. Erst nach diesem Zugang laufen die Fristen der jeweiligen erhaltenen schriftlichen Willenserklärung.
Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere,
wenn sich der Mieter mit zwei 4-Wochen-Mieten in Verzug befindet,
wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, zu reinigen und von ihm verursachte Schäden zu beseitigen. Das Mietobjekt ist nebst Chipkarte (sofern ausgehändigt) an den Vermieter auszuhändigen. Bei verschmutzter Rückgabe eines Abteils wird eine Reinigungspauschale von 18 Euro pro angefangenen gemieteten Quadratmeter fällig. Wird Müll im Abteil oder auf dem Gelände zurückgelassen wird eine Entsorgungskostenpauschale von 60 Euro pro Kubikmeter zuzüglich Anfahrtsgebühr von 100.- Euro fällig.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird insoweit abgedungen. Als Nutzungsentschädigung werden die bisherigen vertraglichen Konditionen als ortsübliche Vergleichsmiete vereinbart.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, wie Kündigungserklärung des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht bei dem Vermieter abgegeben werden.
Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei sich kreuzenden AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Regelungen der sich kreuzenden AGB nicht übereinstimmen.
Gerichtsstand – bei nicht Verbrauchern ausschließlicher Gerichtsstand – und Erfüllungsort ist Heilbronn.
Sofern durch unvorhersehbare Änderungen, die der Vermieter nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hatte, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird, ist der Vermieter berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern, wenn die Änderung(en) dem Mieter schriftlich angezeigt wurde(n) und diesem eine angemessene Reaktionszeit auf die Änderungen eingeräumt wurde und in dieser schriftlichen Anzeige ein Hinweis erfolgt, dass bei Untätigkeit des Mieters die neuen Vertragsbedingungen gelten
Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen – auch der von ihm zum Zugang autorisierten Personen – dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.